Sunday, November 10, 2019

Demjanjuk and Holocaust deniers (Part II)

In part I we have seen how both the German wartime documents and Demjanjuk's own handwritten postwar entries show that he was a Trawniki man.

In this post the authenticity of the service identity pass no. 1393 will be briefly discussed. The deniers have, of course, invented numerous excuses in order to dismiss this authentic document as a Soviet forgery.

The forensic expertise on which the German court relied renders these excuses null and void.


Here I'm posting a long and detailed excerpt from the verdict in German which those of you who don't read German can translate with Google or DeepL, but here is a summary of the findings:

1. The information on the card corresponds to the physical reality (Demjanjuk had a scar on his back, his birth date and place are correctly named).

2. The man on the photo is indeed Demjanjuk, as is confirmed by the retired forensic expert Reinhardt Altmann with decades of Bundeskriminalamt experience, based on various other photos of Demjanjuk.

3. The fact that the photo was on the card from the beginning is shown by an analysis of the stamps by the forensic expert Larry Stewart. The first stamp was applied when the photo was first glued on the card. After some time it came off due to bad glue quality and had to be glued on again, at which point another stamp had to be applied. We know this because the lines of the first stamp do not align perfectly in their current position but can be shown to have aligned perfectly initially.

4. The forensic expert Dr. Anton Dallmayer of the Bavarian Landeskriminalamt proved that the Demjanjuk card was from the same document batch as three other ID cards (Iwan Juchnowskij, Iwan Wolembachow, Mykola Bondarenko). He compared the fonts which exhibited individual properties like the custom Umlauts and SS-runes, as well as numerous font defects, showing that the forms are from the same batch. He also compared the stamp defects, showing that the same stamp was used.

5. He further made the numbers on the white strip Demjanjuk has on the photo more readable, they turned out to be 1393.

6. The authenticity of the 4 ID cards is further confirmed by cross-referencing the data in them with numerous other German documents, like transfer lists, where the names and numbers of the Trawniki men appear.

7. The handwriting expert Beate Wül. from the Bavarian Landeskriminalamt examined the signature on the card (which consisted of only three letters and was very faded) but could not come to any conclusion due to the inability to examine the original Demjanjuk signatures on the other early documents, which were available only in the photographic form. Nevertheless, there was no negative conclusion.

8. The forensic expert Larry Stewart examined 22 relevant documents, including other ID cards and transfer rosters, and was unable to find any hints of forgery. Among other things, he tested the paper of the documents with various methods (microscopy, infrared spectroscopy, luminescence test) and found that they were not made to look old with coffee, tea or chemicals as forgers sometimes do, rather their old look is natural.

9. He also found no trace of paper lighteners that were used by the paper manufactures since the 1950s.

10. Most importantly, he established that the documents were also not produced later using old forms or paper. Freshly manufactured paper dries out with time and becomes brittle. During the typing on a typewriter this would lead to small paper tears on the back of each document, but nothing like that was found on any of the documents he examined.

11. He took small samples from Demjanjuk's ID card and tested them with a scanning electron microscope and an x-ray fluorescence spectrometer. The chemical composition of the paper corresponded to the 1940s.

12. He also took ink samples from the card. A comparison with the collection of the US Secret Service (which reaches back to the 1920s) that the ink chemically corresponds to that used in the early 1940s.

13. In another section the verdict mentions the fact that the specific data from the card (as well as from one transfer roster), including mistakes, appears in the 1948 wanted list by the MGB (thus the card couldn't have been forged after this date, and there was no motive for the MGB to engage in such useless but very elaborate forgery in 1948).

14. Further, in the 1952 MGB wanted list Demjanjuk's photo from the card appears - with a visible stamp from the card.

So yeah, the card is authentic, case closed.

The relevant excerpts follow.

1. Dienstausweis Nr.1393

Das Original des auf den Namen "Demjanjuk Iwan" lautenden Dienstausweises mit der Nummer 1393 hat die Kammer im Original in Augenschein genommen.

Es handelt sich dabei um ein Ausweisdokument, das von seiner äusseren Form, seinem formularmässigem Aufbau und seinen Eintragungen anderen Dienstausweisen entspricht. Neben diversen Kopien von Dienstausweisen wurden auch drei weitere Originaldienstausweise, ausgegeben für "Iwan Juchnowskij" (Nummer 847), "Iwan Wolembachow" (Nummer 1211) und "Mykola Bondarenko" (Nummer 1926), in Augenschein genommen.

Vor dem Hintergrund der Darlegungen des historischen Sachverständigen Dr. P. und der zugehörigen Quellen und Beweismittel zur Rekrutierung von Hilfswilligen für das Ausbildungslager Trawniki  besteht kein Zweifel, dass das Dokument anlässlich der Aufnahme des Angeklagten in die Reihen der Wachmannschaften ausgestellt wurde. Inhaltlich geben die Eintragungen die Personendaten des Angeklagten wieder. So sind sein aktueller Nachname sowie sein damaliger Vorname "Iwan" und der auch von ihm in früheren Vernehmungen angegebene Name seines Vaters ("Nikolai" ) sowie sein Geburtstag ("3.4.20") vermerkt. Ebenso ist sein Geburtsort vermerkt, wenngleich dieser Eintrag nicht in der korrekten Schreibweise, sondern ersichtlich auf phonetischer Basis erfolgt ist. Als besonderes Merkmal ist ferner in dem Dokument eine "Narbe auf dem Rücken" erwähnt.

Ferner ist ein Schwarz-Weiss-Lichtbild eingeklebt, das den Angeklagten als jungen Erwachsenen zeigt, der auf seiner linken Brustseite einen weissen Streifen mit einer Zahlenfolge trägt, die sich trotz einer feststellbaren Verblassung als die Nummernfolge "1393" erkennen lässt; Ziffernteile, die eine abweichende Zahlenfolge nahelegen würden, sind nicht zu erkennen.

a) Lichtbild des Angeklagten, Sachverständiger Al.

Die Überzeugung, dass das Lichtbild tatsächlich den heute 91-jährigen Angeklagten im damaligen Alter von Anfang 20 zeigt, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen EKHK a.D. Reinhardt Al.

Der Sachverständige war seit 1968 beim Bayerischen Landeskriminalamt zunächst als daktyloskopischer Sachverständiger ausgebildet worden. Er entwickelte nach eigenen Angaben dort in Zusammenarbeit mit anthropologischen Instituten die vergleichende Auswertung von Lichtbildern und hat sie über 15 Jahre hinweg professionalisiert.

Bereits 1986 habe er für den Prozess gegen den Angeklagten in Israel ein vergleichendes Lichtbildgutachten erstattet, dessen zentrale Aussage auch nach heutigem Kenntnisstand uneingeschränkt Gültigkeit habe.

Ihm seien seinerzeit das zu begutachtende Lichtbild eines jungen Mannes aus dem Dienstausweis des Angeklagten sowie sieben Vergleichsbilder, von denen die Nachkriegsbilder gesichert den Angeklagten zu verschiedenen Anlässen und Zeitpunkten gezeigt hätten, zur Verfügung gestellt worden. Es habe sich jeweils um Reproduktionen von fotographischen Aufnahmen gehandelt, die jedoch eine sehr gute Qualität aufgewiesen hätten. Bei den Vergleichsbildern, sämtlich Schwarz-Weiss-Fotos, habe es sich um das Bild eines Rotarmisten aus dem Jahre 1941, ausgestellt auf die Personalien "Demjanjuk Iwan", das Bild aus dem Führerschein Listennummer 98985355/II, ausgestellt am 14.Oktober 1947 in Landshut auf den Namen "Demjanjuk Iwan", ein Bild aus dem Visaantrag Nr.I1272219 vom 27.Dezember 1951 des "Demjanjuk Iwan", ein Bild aus der Einbürgerungsbescheinigung Nr.7997497 vom 14.November 1958, registriert unter dem Namen "Demjanjuk, John", die Ausschnittsvergrösserung aus einem Hochzeitsbild von 1947 des Angeklagten, die Reproduktion des Fotos des Angeklagten aus einer Zeitungsveröffentlichung von 1983 und ein Foto mit der Bezeichnung "Demjanjuk, Iwan 'John'" mit dem Geburtsdatum 3.April 1920 während der Inhaftierung in Israel gehandelt.

Ein zunächst allgemein gehaltener Vergleich der sieben Vergleichsbilder untereinander und sodann mit dem zu vergleichenden Ausgangsbild habe aufgrund des optischen Eindrucks hinsichtlich der Gesichtsumrissform sowie der Augen-, Nasen-, Mund- und Kinnpartie einschliesslich der Ohren und der Wangenpartie Übereinstimmungen ergeben, die einen weiteren Detailvergleich gerechtfertigt hätten.

Bei diesem Vergleich würden insgesamt 24 verschiedene Gesichtsmerkmale analysiert und beschrieben, um anhand dieses für jedes Bild gesondert zu erstellenden Kataloges eine vergleichende Aussage treffen zu können. Ferner seien die Teilvergleiche auch mittels der sog. "Trickbilddifferenzmethode" durchgeführt worden, bei der zunächst die Vergleichsbilder auf dieselbe Grösse gebracht und anschliessend die linke Gesichtshälfte von einem Bild und die rechte Gesichtshälfte von einem Vergleichsbild zu einem einheitlichen Foto montiert werden. Während sich dies heute mittels EDV problemlos bewerkstelligen lasse, habe man seinerzeit auf Videokameras und Filmmischgeräte zurückgreifen müssen, wobei die Ergebnisse auch nach heutigem Standard gleichermassen aussagekräftig seien. Anhand dieser Fotomontagen lasse sich wiederum die Übereinstimmung speziell der Gesichtsumrissform, der Nasen-Lippen-Partie und des Unterkieferkinnabschnittes vergleichend bewerten.

Bei sämtlichen Vergleichsmethoden habe sich gezeigt, dass die Person auf dem zu vergleichenden Bild aus dem Dienstausweis mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit personenidentisch mit der auf den sieben Vergleichsbildern abgebildeten Person sei. Innerhalb des Spektrums von Wahrscheinlichkeitsaussagen sei der Wahrscheinlichkeitsgrad nur noch bei der Einschätzung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder sogar - was allerdings in der Regel nur bei bekannten Reproduktionen anzunehmen sei - "mit Sicherheit" höher.

Er sei zwar kein Spezialist für die Feststellung von Fälschungen, habe aber weder auf dem Originalfoto des Dienstausweises, das er selbst auch angesehen habe, noch aufgrund sonstiger Erkenntnisse im Rahmen der Vergleichsanalyse Hinweise darauf gefunden, dass das zu vergleichende Lichtbild aus dem Dienstausweis manipuliert sein könnte.

Der Sachverständige erläuterte seine Analyse, die detailreich und in allen Punkten nachvollziehbar war, auch im Einzelnen anhand des Bildmaterials, das er zur Vergleichsanalyse verwendete. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen konnte die Kammer auch in den Gesichtszügen des Angeklagten in seinem jetzigen Zustand keine Hinweise dafür finden, dass das Lichtbild nicht ihn als jungen Mann, sondern eine andere Person zeigen würde. Trotz der deutlichen Alterungserscheinungen weist der Angeklagte heute eine mit dem Lichtbild korrespondierende Gesichtsform auf.

b) Keine Lichtbildauswechslung, Sachverständiger Larry F. Stw.

Dass das in dem Ausweisdokument enthaltene Lichtbild auch von Anfang an diesem zugeordnet war, mithin keine Lichtbildauswechslung stattgefunden hat, ergibt sich aus der Untersuchung der Linienführung der beiden Stempelaufdrucke, welche jeweils Teile des Fotos und das Dokument selbst umfassen, durch den Sachverständigen Larry F. Stw.

Über dem linken unteren Teil des Lichtbildes und von dort aus weiter auf dem Dokument im Bereich des aufgedruckten Begriffes "Familienname" verlaufend befindet sich ein runder Stempelabdruck mit einem Durchmesser von etwa 3,5 cm, der von einer kreisrunden Linie begrenzt ist und innerhalb dieses Kreises oben den Begriff "SS Standortverwaltung [Rest unleserlich]" und unten den Begriff "Zweigstelle Trawniki" sowie einen Hakenkreuzabdruck enthält. Auch die das Hakenkreuz umgebende Kreislinie läuft sowohl über das Foto wie auch den Urkundenkörper.

Im rechten oberen Bereich des Lichtbildes befindet sich ein weiterer runder Stempelabdruck mit annähernd derselben Grösse, der sich nach rechts auf das Dokument im Bereich der aufgedruckten Begriffe "Grösse:", "Gesichtsform:", "Haarfarbe:" und "Augenfarbe:" erstreckt. Auch dieser Stempelabdruck ist durch eine kreisrunde Linie begrenzt und weist innerhalb der Linie am oberen Bereich den Begriff "Standortverwaltung [Rest unleserlich]" und direkt darunter den Begriff "Waffen-SS" sowie im unteren Kreisbereich den Begriff "Zweigstelle Trawniki" auf.

Während der zuletzt genannte Stempel am Übergang zwischen Foto und Dokument keine Linienverschiebung zeigt, weist der untere Stempelabdruck an den Übergängen zwischen Foto und Dokumentenunterlage eine geringfügige Verschiebung der Stempelinhalte auf, die den Anschein erwecken, als sei die Position des Fotos nach dem Anbringen des Stempels geringfügig verändert worden.

Dieser Aspekt wurde vom Sachverständigen Larry F. Stw. untersucht. Der Sachverständige erläuterte, dass die Abdrücke von Gummistempeln herrühren würden, die in den dreissiger und vierziger Jahren häufig verwendet worden seien, um die Echtheit von Dokumenten, speziell bei einem aufgebrachten Foto, zu bestätigen.

Mit Hilfe einer Computersimulation, die der Sachverständige anhand von Farbausdrucken näher erläuterte, habe er die Position des Fotos auf dem Ausweisdokument verändert und dabei festgestellt, dass eine geringfügige Rechtsdrehung des Fotos um etwa ein Grad dazu führe, dass der untere Siegelabdruck eine vollständige Kreisform ohne die Andeutung einer ellipsenförmigen Ausbuchtung aufweise und zudem die an der Übergangskante zwischen Foto und Dokument liegenden Buchstaben und die Kreislinie um den Hakenkreuzabdruck keine Verschiebungen mehr aufwiesen.

Dies spreche dafür, dass das Foto zum Zeitpunkt der Stempelung auf dem Dokument angebracht gewesen sei. Da sich auch der Rest des Stempels bei der Simulation vollständig mit einer Kreisform decke, bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass - gleichsam zufällig - die Teile zweier verschiedener Stempelaufdrucke zueinander passen würden. Die Anbringung des Stempels als Sicherheitsmerkmal sei bei jedem einzelnen Ausweis von der jeweiligen Handbewegung der Person, die den Stempel aufbringe, und der Lage des Ausweises abhängig, wobei bei keinem der Ausweisdokumente, die er untersucht habe, die Position des Stempels gleich gewesen sei.

Die Ausführungen des Sachverständigen Stw. konnten ohne weiteres nachvollzogen werden und decken sich auch mit dem optischen Eindruck der Kammer von dem in Augenschein genommenen Dokument. Es liegt nahe, dass das Foto sich aus einem nicht mehr rekonstruierbaren Grund zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Anbringung des unteren Stempels einmal abgelöst hat und es daraufhin erneut auf das Dokument aufgeklebt wurde, wobei hierbei zwar darauf geachtet wurde, annähernd dieselbe Position des Fotos wieder herzustellen. Offensichtlich zur weiteren Echtheitsbestätigung wurde dann jedoch der zweite obere Stempel angebracht; ein solcher zweiter Stempel findet sich auf den Vergleichsdokumenten meist nicht.

Der Sachverständige Stw. erläuterte in diesem Zusammenhang, dass er bei mehreren Originalvergleichsdokumenten, also Originaldienstausweisen anderer Wachmänner, bei denen zum Zeitpunkt der Untersuchung jeweils kein Foto mehr enthalten gewesen sei, eine Untersuchung des dort jeweils aufgebrachten Klebstoffs durchgeführt habe und hierbei eine mindere Klebstoffqualität festzustellen gewesen sei, die es ohne weiteres plausibel erscheinen lasse, dass die aufgebrachten Fotos jeweils auch ohne gezielte Einwirkung zu irgendeinem Zeitpunkt abgefallen sein können.

Die Ausführungen des Sachverständigen Stw., die auch noch weitere urkundentechnische Aspekte umfassten, waren jeweils in allen Bereichen ersichtlich von Sachkunde getragen. Der Sachverständige erklärte zu seiner beruflichen Erfahrung, dass er nach seinem Studium an der technischen Universität in Florida im August 1979 den universitären Abschluss des "Bachelor of Science" für forensische Wissenschaften mit den Nebenfächern Chemie und Biologie und im Juni 1983 den weiteren Universitätsabschluss des "Master" für forensische Wissenschaften erworben habe. Seit Anfang der achtziger Jahre sei er für den United States Secret Service tätig gewesen und habe dort zunächst schriftvergleichende Expertisen und Fälschungsanalysen erstellt. Er habe verschiedene Analyseabteilungen geleitet und sei als nationaler Sachverständiger für den United States Secret Service aufgetreten. Zuletzt sei er dort Laborleiter gewesen.

Der Sachverständige erläuterte weiter, dass er im Zusammenhang mit den gegen den Angeklagten in den Vereinigten Staaten geführten Prozessen selbst 22 Dokumente aus verschiedenen Archiven urkundentechnisch untersucht habe. Sein damaliger, inzwischen verstorbener Mitarbeiter Tom Smith habe unter seiner Leitung spezielle Untersuchungen zu Schreibmaschinenschriften an diesen und weiteren Originaldokumenten durchgeführt, über die er, Stw. ebenfalls aus eigener Anschauung berichten könne.

Bei sämtlichen Ausführungen zeigte der Sachverständige fundierte wissenschaftliche Kenntnisse, die er jeweils im Einzelnen nachvollziehbar und anschaulich erläuterte. Hierbei setzte er sich mit Nachfragen und Vorhalten zu einzelnen Details der von ihm untersuchten Dokumente und den jeweiligen Untersuchungsergebnissen differenziert auseinander und erläuterte auch auf kritische Fragen ruhig und sachlich seine Analyseergebnisse.

Insgesamt waren seine Ausführungen zu den urkundentechnischen Aspekten in allen Belangen tragfähig und konnten der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden.

Der Sachverständige hat auch Löcher in der Fotografie untersucht, die wie von einem Hefter hinterlassene Löcher aussehen. Über die Herkunft konnte der Sachverständige keine Angaben machen. Rückschlüsse auf einen Geschehensablauf, der auf eine Fälschung hindeute, seien - so der Sachverständige - nicht möglich.

c) Urkundentechnische Untersuchung, Sachverständiger Dr. Dal.

Für die Echtheit des Dienstausweises Nummer 1393 spricht auch das Gutachten des urkundentechnischen Sachverständigen Dr. Dal. vom Bayerischen Landeskriminalamt, der das Original des Ausweisdokuments urkundentechnisch mit drei weiteren Originaldokumenten, nämlich den Dienstausweisen für Iwan Juchnowskij (Nummer 847), Iwan Wolembachow (Nummer 1211) und Mykola Bondarenko (Nummer 1926) verglichen hat.
Der Sachverständige legte dar, dass anhand vielfältiger urkundentechnischer Auffälligkeiten zweifelsfrei davon auszugehen sei, dass die vier Ausweisformulare aus derselben Produktionscharge stammen würden.

Der Ausweisvordruck sei im klassischen Hochdruckverfahren hergestellt worden. Er weise insgesamt fünf verschiedene Schriftarten auf, worunter die Schrift "Antykwa" sicher als polnische Schriftart zu identifizieren sei. Die Druckschrift "Memphis" zeige sich etwa bei den Begriffen "Dienstausweis Nummer" und "Der Beauftragte.", die Druckschrift "Mars" etwa bei den Begriffen "Empfangene Ausrüstungsgegenstände" und "Familienname", die Kursivvariante der polnischen Schriftart "Antykwa", auch "Poltawskiego Antykwa" genannt, etwa in den Begriffen "Hauptsturmführer" und "ausgegeben / richtig empfangen", ferner eine Variante der "Antykwa"-Schrift zum Beispiel bei der Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände sowie eine Variante der Schriftart "Grotesk" etwa im Platzhalter für das Dienstsiegel, wobei bei diesem Druckbild zudem eine innerschriftliche Abweichung festzustellen sei.

Das Druckbild zeige deutlich Individualitätsmerkmale. So seien die Typen für die SS-Runen und die Umlautzeichen, etwa beim Begriff "Stützpunkt", handgefertigt worden - möglicherweise aus Holz, was durchaus üblich gewesen sei - und wiesen bei allen vier Dokumenten jeweils dieselben individuellen Gebrauchsspuren auf. Ferner seien bei allen vier Dokumenten dieselben Linienunterbrechungen und Druckschwächen bei einzelnen Buchstaben festzustellen. Beim Begriff "Seitengewehr" weise der Buchstabe "w" nicht dieselbe Schriftgrösse auf wie das übrige Wort, was auf denselben Setzfehler und damit ebenfalls auf dieselbe Produktionscharge hindeute.

Gerade im Hinblick auf die handgefertigten Einzelzeichen und die festzustellenden Druckschwächen sei auszuschliessen, dass eines der vier Dokumente eine Reproduktion der anderen Vergleichsdokumente sein könnte, da selbst mit den heutigen Herstellungsmöglichkeiten eine solch extrem individualisierte Reproduktion kaum möglich erscheine.

Hingegen lasse sich bei den maschinenschriftlichen Eintragungen keine individualisierende Besonderheit feststellen. Das Maschinendruckbild sei einer Schreibmaschine AEG Olympia Typ 12 zuzuordnen, welche ab 1930 hergestellt worden sei. Die Zuordnung der Eintragungen in die vier Untersuchungsdokumente zur selben Schreibmaschine komme in Frage, lasse sich aber nicht sicher bestätigen.

Der Sachverständige hat auf dem gesamten Dokument keine Veränderungen festgestellt, die auf eine Rasur oder sonstige nachträgliche Manipulation der Einträge hindeuteten.

Während bei den verwendeten Dienstsiegeln keine individuellen Besonderheiten aufgefallen seien, wiesen die auf allen vier Vergleichsdokumenten aufgebrachten Gummistempelabdrucke mit den Texten
"Dienstsitz Lublin Ausbildungslager Trawniki"
und
"Wird der Inhaber dieses Ausweises ausserhalb des angegebenen Standortes angetroffen ist er fest zu nehmen und der Dienststelle zu melden."
mehrere individuelle Besonderheiten auf. So sei etwa das zweite "i" im Wort "Dienstsitz" ebenso defekt, wie der Buchstabe "i" in der dritten Zeile des Stempels mit dem längeren Text. Ausserdem zeigten sich mehrfach Justierungsdefekte, etwa beim Buchstaben "u" im Wort "Lublin" und beim Wort "Ausweises", bei denen jeweils die Einzelbuchstaben nicht sauber auf einer gedachten Unterlinie lägen. Ferner seien teilweise auch Randschwächen festzustellen, die auf eine Stempelabnutzung hindeuten würden. Es bestehe damit insgesamt kein Zweifel, dass die vier Vergleichsausweise formularmässig aus derselben Produktion stammen und die Stempelaufdrucke jeweils mit denselben Stempeln aufgebracht worden seien.

Er, der Sachverständige, könne naturgemäss keine Aussage darüber treffen, von wem die Vordrucke und die Stempelabdrucke produziert worden seien. Aufgrund der vielfältigen individuellen Merkmale stehe jedoch fest, dass entweder alle vier Dokumente authentisches zeitgeschichtliches Material seien oder aber alle vier Dokumente in anderweitigem Zusammenhang hergestellt worden sein müssen.

Auch der Sachverständige Dr. Dal. bestätigte, dass er anhand einer computergestützten Montage eine geringfügige Drehung des Lichtbilds simuliert habe und sich dabei ein exakt kreisförmiger Stempelabdruck am unteren Rand des Lichtbildes und dem zugehörigen Dokumententeil habe feststellen lassen. Hinweise auf eine Lichtbildauswechslung habe es nicht gegeben, zumal auch der auf dem Lichtbild sichtbare Nummernstreifen, der mit blossem Auge nur schwer erkennbar sei, urkundentechnisch besser sichtbar gemacht worden sei und die Ziffernfolge 1393 aufweise, welche mit der auf dem Dienstausweis aufgebrachten Dienstnummer übereinstimme.

Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dal., der die Abteilung Urkundentechnik beim Bayerischen Landeskriminalamt leitete und bereits vielfach als kompetenter und erfahrener Sachverständiger bei Gericht aufgetreten ist, waren in allen Belangen nachvollziehbar, wobei er insbesondere die einzelnen individuellen Merkmale auch anhand von Lichtbildern eingehend und auf kritische Nachfragen hin differenziert erläuterte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Analyse des auf der Vorderseite des Ausweises aufgebrachten Zeichens, ähnlich einem maschinenschriftlichen Zeichen "k". Nach den Ausführungen der Sachverständigen Shimrit Här., Dolmetscherin und Übersetzerin für die hebräische Sprache, könne es sich ebenso um ein "aleph", den ersten Buchstaben des hebräischen Alphabets, handeln. Es ist möglich und liegt sogar nahe, dass dieses Zeichen im Rahmen der vielfältigen Untersuchungen des Dokuments aufgebracht wurde. Über haltlose Spekulationen hinaus ergeben sich keine Hinweise, dass es sich um das Ergebnis eines Fälschungsvorgangs handelt. Insbesondere fehlen Hinweise, dass es sich um den Teil eines im Übrigen entfernten Wortes handeln könnte.

d) Vergleichsausweise

Unabhängig von weiteren Aspekten, die eine Tätigkeit des Angeklagten als Hilfswilliger in Trawniki und Sobibor bestätigen, spricht auch gegen eine umfassende Dokumentenfälschung aus der Nachkriegszeit, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dal. neben dem für den Angeklagten ausgestellten Dienstausweis zumindest auch die drei von ihm untersuchten Vergleichsdienstausweise umfassen würde, dass die in den Vergleichsdienstausweisen genannten Personen Wolembachow, Juchnowskij und Bondarenko mit ihren jeweiligen Dienstnummern auch Gegenstand von anderen Urkunden sind, die mit dem Angeklagten nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

So befindet sich etwa der Name des Iwan Wolembachow mit der Dienstnummer 1211 als Nummer 24 auf einem Verlegungsschreiben ("Übergabeverhandlung") vom 14.August 1943, wonach mit Wirkung vom 15.August 1943 insgesamt 75 namentlich benannte Wachmänner vom Ausbildungslager Trawniki an das Arbeitslager Bialystok abgestellt werden. Auf derselben Verlegungsliste ist als Nummer 13 auch der Name des Iwan Juchnowskij mit der Dienstnummer 847 genannt. Der Name des Bondarenko mit der Dienstnummer 1926, wenngleich auch mit der russischen Form des Vornamens "Nikolaj" anstatt des ukrainischen "Mykola", findet sich ferner auf der "Übergabeverhandlung" vom 22.März 1943, mit der insgesamt 55 Wachmänner unterschiedlichen Dienstgrades vom Ausbildungslager Trawniki an das "SS Arbeitslager" in Treblinka "versetzt bzw. ausgetauscht" wurden. Bondarenko ist mit dem Geburtsdatum "1.5.1922" und dem Geburtsort Kloschko unter Nummer 50 genannt. Dies entspricht auch den Personendaten, die in dem Dienstausweisdokument notiert sind.

Auf der Liste vom 22.März 1943 finden sich ferner die Namen weiterer Wachmänner, jeweils mit zugehörigem Geburtsdatum und Geburtsort sowie Dienstnummer, und zwar unter
- Nr.7 Oberwachmann Ludwig Kairys (Nummer 1628),
- Nr.31 Wachmann Boris Safronov (Dienstnummer 1998),
- Nr.53 Wachmann Roman Djatschuk (Dienstnummer 2091),
- Nr.54 Wachmann Iwan Sewsdun (Dienstnummer 2112).
Zu diesen sind jeweils auch Personaldokumente in den Archiven vorhanden.

Der Name des Iwan Juchnowskij mit der zugehörigen Nummer 847 findet sich ferner unter leicht abweichender Schreibweise "Ivan Yukhnovskij" unter der Nummer 35 auf einer "Übergabeverhandlung" von Trawniki zum Konzentrationslager Flossenbürg vom 1.Oktober 1943, auf der der Name des Angeklagten ebenfalls unter Nummer 53 mit der Dienstnummer 1393 erwähnt ist.

e) Meldung der Schutzhundestaffel vom 20.01.1943

Der Name des Angeklagten erscheint in einem auf 20.Januar 1943 datierten Schreiben unter dem Briefkopf "KGL der Waffen-SS Lublin" und der weiteren Dienststellenbezeichnung am Ende des Schreibens "Ausbildungslager Trawniki Kdo. K.G.L. Lublin", gezeichnet von einer Person mit dem niedergelegten Dienstgrad "Oberscharführer", die "Erlinger" heissen kann, gerichtet an die Kommandantur des K.G.L. der Waffen-SS Lublin über eine Meldung der Schutzhundestaffel vom 18.Januar 1943 betreffend die Wachmänner "1. Deminjuk Erk. 1393, 2. Pasenok Erk. 900, 3. Peretjalko Erk. 1469, 4. Tuktarow Erk. 1730". Der Text des Schreibens lautet wie folgt:
"Die obgenannten Wachmänner haben trotz widerholten  bekannt gegebenen Befehl der Lagersperre ohne Erlaubnis die Unterkunft sowie den Lagerbereich verlassen. Nach ihren Aussagen gingen die obg. in das Dorf um Salz u. Zwiebel einzukaufen. Um Kenntnisnahme wird gebeten."

Mit einem anderen Schriftbild ist am linken unteren Ende unter dem Datum "20.1.43" und einem nicht näher identifizierbaren Unterschriftenkürzel der Vermerk "25 Stockschläge" angebracht. Darunter befindet sich am unteren Ende des Schreibens wiederum mit einem anderen handschriftlichen Bild die Anmerkung "25 Stockhiebe am 21.1.43 vollzogen" sowie ein weiterer Unterschriftenzug, der jenem des die Ausgangsmeldung verfassenden Oberscharführers optisch ähnelt. Ausweislich eines im linken oberen Dokumentenbereich angebrachten Stempels ist das Schreiben am 21.Januar 1943 im "Kriegsgefangenlager  der Waffen-SS Lublin SS-T. Sturmbann" eingegangen.

Das Schreiben legt nahe, dass neben drei weiteren Wachmännern der Angeklagte Gegenstand der Meldung über einen Disziplinarverstoss war. Zwar ist der Name "Deminjuk" nicht in der korrekten Schreibweise verfasst, entspricht dem Namen des Angeklagten jedoch im Wesentlichen phonetisch. Ferner ist entscheidend, dass mit dem Namen die Erkennungsnummer 1393 vermerkt wurde, was insgesamt dem ausgestellten Dienstausweis entspricht.

Dass das Schreiben, welches in Kopie und als Fotografie in Augenschein genommen wurde, seinerseits authentisch ist und vom aufgebrachten Datum stammt, legt ein weiteres Schreiben nahe, das die Wachmänner "1. Krutj Erk. 1950, 2. Laselnij Erk. 292" zum Gegenstand hat. Es trägt das Datum "20.1.43", ist unter dem Briefkopf "Ausbildungslager Trawniki Kdo.

K.G.L. der Waffen-SS Lublin" in derselben Handschrift verfasst wie das vorgenannten Schreiben und mit demselben Unterschriftenzug eines "SS-Oberscharführers" versehen wie jenes. Der Text dieses Schreibens, das ebenfalls an die Kommandantur des K.G.L. der Waffen-SS Lublin gerichtet ist, lautet wie folgt:
"Die obgenannten Wachmänner haben trotz bekanntgegebener Lagersperre auf unerlaubter Weise die Unterkunft sowie den Lagerbereich verlassen und gingen nach ihren Aussagen in das Dorf Dziesiata um Lebensmittel einzukaufen. Nebenbei haben die beiden K. u. L. zurselben Zeit ihrem Arbeitsplatz (Kdo. Kartoffelmieten verlassen). Um Kenntnisnahme wird gebeten."
Auch auf diesem Schreiben befindet sich links unten in anderer Handschrift der Vermerk "25 Stockhiebe!" sowie das Datum "20.1.43" und das optisch annähernd gleiche Unterschriftenkürzel wie im anderen Dokument, ferner darunter ebenfalls der Vermerk "25 Stockhiebe am 21.1.43 vollzogen" sowie ein Unterschriftenzug, der jenem des Ausgangsschreiben ähnelt und sich in diesem Schreiben als der Name "Erlinger" erschliessen lässt.

Neben der offensichtlich gleichen Handschrift in beiden Schreiben lassen auch die Wortwahl und die Schreibfehler bei den Worten "Komandantur" und "verlassen" darauf schliessen, dass die beiden Schreiben vom selben Autor stammen; die weiteren Notizen und Stempelaufdruke sprechen dafür, dass beide Schreiben auch zwischen den Dienststellen den selben Verwaltungsweg genommen haben.

Gerade die Tatsache, dass das zweite Schreiben nicht in direktem Zusammenhang zum Angeklagten steht, aufgrund der Gleichartigkeit aber die Authentizität beider Schreiben naheliegt, spricht wiederum gegen eine Fälschung speziell zum Nachteil des Angeklagten.

Auffällig ist lediglich, dass das Schreiben vom 20.Januar 1943 auf eine Abordnung des Angeklagten in das Konzentrationslager Lublin-Majdanek hindeutet, die in seinem Dienstausweis nicht eingetragen ist. Dort findet sich unter der Rubrik "Abkommandiert am _____ zu ______" als erste Eintragung "am 22.9.42 zu L.G. Okzow". Hierbei handelt es sich um ein SS-eigenes Landwirtschaftsgut im Aussenbereich der polnischen Stadt Chelm. Dieses liegt rund 70 km von Lublin entfernt, wobei sich Trawniki an der direkten Verbindung beider Orte etwa in der Mitte befindet. Es drängt sich daher auf, dass der Angeklagte kurzfristig über Trawniki nach Lublin versetzt wurde, ohne dass es zu dem zugehörigen Eintrag im Dienstausweis kam.

Für die Möglichkeit, dass die kurzfristige Versetzung lediglich im Personalbogen erfasst wurde, spricht auch ein Eintrag in dem Personalbogen Nummer 1687 des Iwan Chapajew; in der Rubrik "Versetzungen" findet sich dort ebenfalls unter dem Datum "22.9.42" eine Abordnung an das "L.G. Okzow", wobei in diesem Personalbogen die Rückversetzung Chapajews am 14.Oktober 1942 an das Ausbildungslager Trawniki vermerkt ist. Hieraus lässt sich ableiten, dass hinsichtlich des Dienstes in Okzow auch eine nur wenige Wochen dauernde Abordnung möglich war. Dass die Mitteilung vom 20.Januar 1943 tatsächlich im Zusammenhang mit dem Konzentrationslager Lublin-Majdanek steht, wird bestätigt durch das zweite Schreiben vom selben Tag, in dem der Ort "Dziesiata" erwähnt ist, welcher sich ebenfalls im Stadtrandbereich von Lublin befindet.

Die beiden Meldungen vom 20.Januar 1943 stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem oben zitierten Schreiben vom 24.Januar 1943 über eine Meldung des "SS-Oberscharführers Erlinger" vom 22.Januar 1943 über die Unzuverlässigkeit der Trawniki-Männer. Der Name des zusammen mit "Deminjuk Erk. 1393" erwähnten "Tuktarow Erk. 1730" befindet sich auf der Versetzungsliste zum 15.Januar 1945 zum Kommando Hersbruck.

f) Unterschrift des Angeklagten, Sachverständige Beate Wül.

Der auf dem Ausweisdokument unter der Rubrik "richtig empfangen:" befindliche Unterschriftenzug "Iwan Demjanjuk" ist im Originaldokument mittlerweile deutlich verblasst, so dass im Wesentlichen noch die ersten drei Buchstaben der in Schreibschrift gehaltenen Signatur erkennbar sind, welche sich als "D", "e" und "m" zeigen, was mit dem Nachnamen des Angeklagten korrespondiert.

Hierzu legte die Sachverständige für Handschriftenuntersuchungen und Schriftvergleich Dipl.-Psych. Beate Wül. vom Bayerischen Landeskriminalamt dar, dass sie das Originaldokument "Dienstausweis Nummer 1393" im Hinblick auf diesen Unterschriftenzug untersucht habe. Als Vergleichsdokumente standen ihr Fotografien von Dokumenten zur Verfügung, die für einen Handschriftenvergleich im Prozess gegen den Angeklagten in Israel gedient hatten.

Zur Unterschrift auf dem Dienstausweis äusserte die Sachverständige, dass die Schreibleistung weitgehend verblasst sei; eine Verbesserung der Lesbarkeit durch Spektralselektivprüfverfahren, einem Bedampfungsverfahren und einer digitalisierten Nachbearbeitung sei nur in begrenztem Umfang möglich gewesen. Auffallend sei, dass der Bogenausschwung der Majuskel "D" eine Einrollung aufweise. Dies entspreche den Anfang des 20.Jahrhunderts in Russland und der Ukraine verwendeten Schulvorlagen und könne ferner auf das Bestreben des Unterzeichners um eine schönschriftliche Signatur hindeuten.

Im Hinblick auf in Fotokopie vorgelegte und ausgewertete Vergleichsunterschriftenzüge des Angeklagten lasse sich jedoch keine eindeutige Aussage dahingehend treffen, ob der Unterschriftenzug auf dem Originaldokument und die Signaturen und Schriftproben in den Vergleichsurkunden demselben Urheber zuzuordnen seien. Eine andere Beurteilung lasse auch etwaiges Fotomaterial, auf dem der Unterschriftenzug in noch weniger verblasster Form zu sehen wäre, nicht zu, da die spezifischen Vergleichsmerkmale wie etwa die Strichbeschaffenheit, die Druckgebung und die Druckverteilung sowie Art und Grad der Verbundenheit und Details der Bewegungsführung und der Formgebung bei nicht originärem Untersuchungsmaterial nicht mit einer hinreichenden Aussagewahrscheinlichkeit analysiert werden könnten.

Auch wenn die Kammer aus den in sich nachvollziehbaren, schlüssigen und anhand von Bildmaterial im Einzelnen dargestellten Ausführungen keinen konkreten Hinweis auf die Frage der Urheberschaft der Signatur in dem Dienstausweis Nummer 1393 ziehen kann, ergaben sich weder aus den Ausführungen der Sachverständigen noch aus sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftzug nicht vom Angeklagten stammen könnte oder mit seinem Namen nicht zu vereinbaren wäre.

[…]

4. Urkundentechnische Untersuchungen, Sachverständiger Larry F. Stw.

Neben diesen inhaltlichen Analysen ergaben sich auch aufgrund der durchgeführten urkundentechnischen Untersuchungen an diversen der Beweiswürdigung zugrunde liegenden Dokumenten keine Anhaltspunkte für nachträgliche Verfälschungen oder die Herstellung von totalgefälschten Dokumenten.

Der Sachverständige Larry F. Stw. legte hierzu dar, dass er insgesamt 22 Originaldokumente aus verschiedenen Archiven forensisch untersucht habe, und zwar die Dienstausweise mit den Nummern
- 1393 (Iwan Demjanjuk),
- 1329 (Pawlow Sidortschuk),
- 1337 (Nurgali Kabirow),
- 1573 (Borys Odartschenko),
- 1016 (Ignat Daniltschenko),
- 869 (Philipp Pawlo Babenko),
- 1123 (Iwan Kutschnijtschhuk),
- 3440 (Petro Nahorniak),
- 3443 (Wlodymir Szkurhan),
- 1926 (Mykola Bondarenko),
- 847 (Iwan Juchnowskij) und
- 1211 (Iwan Wolembachow),
ferner die "Übergabeverhandlungen"
- an das "SS-Sonderkommando Sobibor" vom 26.März 1943,
- an das Konzentrationslager Flossenbürg vom 1.Oktober 1943,
- an das SS-Totenkopfwachbataillon Sachsenhausen vom 20.November 1943 und
- an das "SS-Arbeitslager Belzec" vom 27.März 1943
sowie das Waffenbuch "Waffen- und Gerätenachweis I" aus Flossenbürg.

Ferner seien Gegenstand der Untersuchung auch gewesen die beiden handgeschriebenen Mitteilungen vom 20.Januar 1943, jeweils betreffend eine Meldung der Schutzhundestaffel, wobei sich eines dieser Schreiben in einem litauischen Archiv und das andere in einem polnischen Archiv befunden habe, zudem zwei Originalschreiben vom 24.Juni 1944 und vom 23.Juni 1943 und ein zweiseitiges Dokument vom 9.August 1943.

Unter seiner Leitung habe sein inzwischen verstorbener Mitarbeiter Tom Smith zur Analyse der Schreibmaschinenaufdrucke diese Dokumente, sofern maschinenschriftlich verfasst, und eine Vielzahl von weiteren Originalschriftstücken untersucht, darunter diverse "Übergabeverhandlungen" sowie die Diensteinteilung vom 3.Oktober 1944 und die undatierte Liste von 117 Wachmännern aus dem Bundesarchiv in Berlin. Dabei habe die Analyse der Schreibmaschinenschrift nach Auswertung der beim United States Secret Service vorhandenen Schreibmaschinen-Standardkartei mit nahezu 8500 verschiedenen Mustern für über 500 verschiedene Schreibmaschinentypen ergeben, dass die jeweiligen Schriftarten den in den frühen vierziger Jahren gebräuchlichen Olympia-Schreibmaschinen entsprochen hätten und sich daher die untersuchten Dokumente ohne weiteres der Zeit von 1942 bis 1945 zuordnen liessen, wobei sich unter dem Aspekt der Schreibmaschinenschriftanalyse keine Hinweise auf Fälschungen ergeben hätten. Dies deckt sich mit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Dal.

Im Übrigen habe er, der Sachverständige Stw., die von ihm analysierten Dokumente mikroskopisch unter dem Einfluss verschiedener Lichtarten (Faseroptiklicht, ultraviolettes Licht und Infrarotlicht) begutachtet. Es hätten sich verschiedene Druckverfahren, teilweise in Kombination, feststellen lassen, nämlich Offsetlithographie, ein Schablonenumdruckverfahren, Schreibmaschinenschrift und Stempelabdrücke; ferner seien Füllfederhalterschrift und Bleistifteintragungen zu finden gewesen.

Das jeweils verwendete Papier entspreche vom Aussehen her Dokumenten aus der Zeit um 1940, was sich auch durch Testverfahren belegen habe lassen. Das Papier habe eine spröde Konsistenz gehabt, was für alte Dokumente typisch sei und von natürlichem Wasserverlust herrühre. Anhaltspunkte für einen chemisch induzierten künstlichen Alterungseindruck habe es nicht gegeben. Solche Einwirkungen, etwa durch Kaffee, Tee oder Chemikalien liessen sich durch mikroskopische Untersuchungen und Beleuchtungstests feststellen; unter diesem Aspekt sei die Untersuchung jedoch negativ verlaufen. Auf dem Papier der beiden handschriftlichen Meldungen vom 20.Januar 1943 sei das Wasserzeichenwort "Standard" in übereinstimmender Grösse und Gestaltung festzustellen gewesen; ein Abgleich mit der Wasserzeichensammlung des United States Secret Service, die einen Bestand von über 23000 Wasserzeichen habe, habe ergeben, dass die beiden Wasserzeichen von mindestens drei verschiedenen Papierproduktionsunternehmen verwendet worden seien, welche auch bereits zur damaligen Zeit im Betrieb gewesen seien.

In keinem der untersuchten Dokumente hätten sich Hinweise auf die Verwendung optischer Papieraufheller gefunden, welche ab den fünfziger Jahren von den Papierherstellern verwendet worden seien, um die Farbe des Papiers zu einem helleren Weisston hin zu verändern. Hierfür sei ab dieser Zeit in der Regel Titandioxid verwendet worden, welches bei entsprechendem Lichteinstrahl fluoresziere, was jedoch bei den gegenständlichen Untersuchungen nicht habe festgestellt werden können.

Ferner gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass die Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt mit bereits gealtertem Papier hergestellt worden seien. Üblicherweise habe neu hergestelltes Papier einen Wasseranteil von etwa 70%, den es im Laufe der Jahre nach und nach verliere; das Papier werde daher spröde. Bei der Beschriftung solch spröden Papiers mit einer Schreibmaschine führe der Aufschlag der Typen an der jeweiligen Rückseite der Papieroberfläche zu kleinen Papierabbrüchen, die hier jedoch bei keinem der Dokumente festzustellen gewesen seien.

Auch durch weitere lichttechnische Untersuchungsmethoden (Infrarotabsorptionsuntersuchung und Luminiszenzuntersuchung) hätten sich keine Hinweise auf die Verwendung von Chemikalien zur Veränderung des Aussehens der Dokumente ergeben.

Von dem für den Angeklagten ausgestellten Dienstausweis Nummer 1393 habe er kleine Papierproben entnommen und sie auf die anorganische Zusammensetzung hin analysiert. Hierbei seien ein Rasterelektronenmikroskop und ein Röntgenfluoreszenzspektrometer zum Einsatz gekommen, womit sich als Papierelemente Silizium, Kalzium, Chlor, Titan, Aluminium, Schwefel und Kalium hätten feststellen lassen. Diese Elemente entsprächen der Zusammensetzung von Papieren aus den vierziger Jahren. Der mögliche optische Aufheller Titandioxid habe sich in der Papierprobe nicht gefunden. Es seien auch Tintenproben entnommen worden, deren Analyse im Abgleich mit der Schreibtintensammlung des United States Secret Service, die zeitlich bis zu den zwanziger Jahren zurückreiche, ergeben habe, dass die Zusammensetzung der Füllertinten den in den frühen vierziger Jahren verfügbaren und üblicherweise verwendeten Tinten entsprechen. Ferner habe sich gezeigt, dass die Druckfarbe für die Herstellung der Formularaufdrucke in den Dienstausweisen Nummer 1393 und Nummer 1337 ebenso die gleiche chemische Zusammensetzung aufwies, wie auch die Druckfarbe auf den beiden "Übergabeverhandlungen" vom 1.Oktober 1943 und vom 20.November 1943 die gleiche chemische Zusammensetzung habe. Auch die jeweiligen Bleistifteinträge ergäben keine Hinweise, die auf eine erst später erfolgte Produktion der Dokumente hindeuten würde.

Insgesamt habe sich bei den untersuchten Originaldienstausweisen unter keinem urkundentechnischen Aspekt irgendeine relevante Abweichung zu dem Dienstausweis 1393 gezeigt. Ferner habe sich hinsichtlich der beiden "Übergabeverhandlungen" vom 1.Oktober 1943 und vom 20.November 1943 gezeigt, dass ein Dokument, in dem der Name des Angeklagten und die Dienstnummer 1393 erscheinen, sowie ein weiteres Dokument, das diese Person nicht ausweist, auf die gleiche Herstellungsart zurückzuführen seien.

Von den Bleistifteinträgen in dem Waffenbuch seien ebenfalls an verschiedenen Stellen Proben entnommen worden, die auf ihre chemische Zusammensetzung analysiert worden seien. In allen Proben hätten sich dieselben Bestandteile (Karbon, Graphit, Farbstoffe) gezeigt. Die Papieranalyse dieses gebundenen Buches habe zudem keinen Hinweis darauf ergeben, dass einzelne Blätter entfernt, eingefügt oder ausgetauscht worden wären.

Die beiden Doppelseiten 25 und 69, auf denen jeweils der Name "Demianiuk" und das Datum "08.10.43" mit Bleistift eingetragen ist, wiesen auch hinsichtlich der schwarzen Tinteneinträge keine chemischen Unterschiede zu den Tinteneinträgen auf den anderen Buchseiten auf. Ferner habe eine Messung der Papierdicke dieser Seiten und der sie umgebenden Seiten eine bis auf einzehntausendstel Inch gleiche Papierstärke aufgewiesen. Ähnliche Verfärbungen an den Kanten, die aufgrund von Lichteinfall für ältere Dokumente in Buchform typisch seien, hätten sich in der gleichen Intensität und Verteilung sowohl auf den Seiten 25 und 69 als auch auf den übrigen Seiten gezeigt.

Insgesamt bestehe daher für alle vorliegenden Dokumente aus urkundentechnischer Sicht kein Hinweis darauf, dass die Dokumente nicht in der massgeblichen Zeit zwischen 1942 und 1945 hergestellt worden sein könnten oder hieran nachträgliche Veränderungen vorgenommen worden seien.

Die zu jeder einzelnen Untersuchungsmethode und den jeweils hierdurch gewonnenen Ergebnissen detailliert und auch auf kritische Nachfragen präzise dargelegten Erkenntnisse stehen mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dal. hinsichtlich der von ihm untersuchten Dokumente unter jedem Aspekt in Einklang.

[... skipping to another section with relevant materials...]

b) Fahndungsmeldungen

Bei dieser Bewertung sind auch die vom sowjetischen Ministerium für Staatssicherheit herausgegebenen Fahndungsmeldungen vom 31.August 1948 und vom 29.Juli 1952 von Bedeutung.

In der Fahndungsmeldung vom 31.August 1948, die zahlreiche Personendaten beinhaltet, ist unter der laufenden Nummer 19 aufgeführt:
"Demjanjuk Iwan Nikolaewic, geb. 1920 in der Ortschaft Dubaj Maharivzy, Gebiet Saporoshje oder Winniza. Grösse 175 cm, dunkelblond, Narbe am Rücken.
Trat freiwillig in den Dienst der deutschen SS-Truppen und der Sicherheitspolizei ein. Befand sich im "Schulungslager" Travniki (Polen), wo spezielle Kader für Vernichtungseinheiten, für die Tötung von Gefangenen in Todeslagern und die Bewachung von Konzentrationslagern und jüdischen Ghettos ausgebildet wurden. Am 22.September 1942 wurde er auf das Gut Okzov abkommandiert. Am 27.März 1943 wurde er zum SS-Kommando von Sobibor versetzt. Am 1.Oktober 1943 arbeitete er als Wachmann im Konzentrationslager Flossenbürg. Foto vorhanden."

Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass die sowjetischen Behörden bereits im August 1948 im Besitz des Dienstausweises 1393 und zumindest der "Übergabeverhandlung" vom 1.Oktober

1943 gewesen sein müssen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die in dem Dienstausweis eingetragene Grösse von 175 cm, die - offenbar aufgrund eines Eintragungsfehlers - nach dem persönlichen Eindruck des bereits betagten Angeklagten und auch nach der Angabe von Daniltschenko um mindestens 10 cm zu klein angegeben ist, auch in dem Fahndungsaufruf übernommen wurde. Ausserdem ist aus dem Dienstausweis Nummer 1393 die Abkommandierung nach Flossenbürg nicht ersichtlich. Der Hinweis auf ein vorhandenes Foto spricht ebenfalls dafür, dass der Dienstausweis in den Besitz der sowjetischen Behörden gelangt war.

Hinsichtlich des Fotos wird dies auch bestätigt durch den Fahndungsaufruf vom 29.Juli 1952, der die Personendaten des Angeklagten unter der laufenden Nummer 12 auflistet und - von der nunmehr neuen Erwähnung der Eltern und der Schwester des Angeklagten abgesehen - denselben Inhalt wie der Fahndungsaufruf von 1948 aufweist. Bei dem neben diesem Fahndungsaufruf von 1952 abgedruckten Portraitfoto handelt es sich nach dem gesamten Erscheinungsbild der abgebildeten Person um eine Reproduktion des Fotos aus dem Dienstausweis, wobei im Bereich des rechten Kragenspiegels am linken unteren Ende des Bildes auch eine graue, leicht rundlich erscheinende Linie erkennbar ist, die mit dem Stempelabdruck auf dem Originalfoto korrespondiert und daher zwanglos diesem Foto zuzuordnen ist.

Für ein gezieltes Fälschungskonstrukt durch die sowjetischen Behörden zulasten des Angeklagten wäre schon ein motivationaler Hintergrund nicht nachvollziehbar. Ohne seine Zugehörigkeit zu den Trawniki-Wachmannschaften wäre der Angeklagte als Rotarmist keiner nach dem sowjetischen Recht strafbaren Kriegshandlungen verdächtig gewesen, weshalb eine Fokussierung auf seine Person keinen Sinn gemacht hätte. Hätten die sowjetischen Behörden gleichwohl zu diesem Zeitpunkt Interesse daran gehabt, um die Person des Angeklagten einen gefälschten Lebenslauf speziell hinsichtlich der Kriegsjahre aufzubauen, um ihn in der Sowjetunion strafrechtlich verfolgen zu können, so läge es nahe, dass in den nach dem 31.August 1948 erfolgten Ermittlungshandlungen dann gezielt - gegebenenfalls unter entsprechenden Repressalien - auf eine (fälschliche) Belastung des Angeklagten hingewirkt worden wäre.

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